Agbs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 08/2010)

Vertragsabschluß
Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund
der nachstehenden Bedingungen. Den Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird
hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht
nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der
Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen
als angenommen.
Angebote und Vereinbarungen, insbesondere solche, die von unseren Vertretern
und Beratungsingenieuren abgegeben, bzw. mit ihnen getroffen werden sowie alle
Angaben über Maße, Gewichte und Leistungen werden erst durch unsere ausdrückliche,
schriftliche Bestätigung verbindlich.
Sofern in den nachstehenden Bedingungen nichts anderes gesagt ist, gilt für die
Herstellung und Lieferung MIT Montage die Verdingungsverordnung für Bauleistungen
(VOB) in ihrer neuesten Fassung.
Werden Stahlbetonfertigteile nur hergestellt und geliefert, gilt für den geschlossenen
Vertrag das Kaufrecht gemäß BGB § 651. Das gilt auch, wenn im Rahmen des Auftrags
Planungsleistungen erbracht werden.

Angebote
An unser Angebot halten wir uns 6 Wochen gebunden.
Unserem Angebot liegen die zur Zeit gültigen Material-, Lohn- und Transportkosten
zugrunde. Wir behalten uns - soweit rechtlich zulässig - eine Erhöhung der Preise vor,
wenn sich nach Vertragsabschluss die Kalkulationsgrundlagen ändern.
Die Angebotspreise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert
berechnet.
An allen von uns erstellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Bei Nichterteilung des Auftrages sind zeichnerische Unterlagen und Berechnungen an
uns zurückzugeben.

Lieferfristen
Lieferfristen und -termine sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt worden sind.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht eher,
bis alle technischen Einzelheiten geklärt sind und die geprüften verbindlichen Unterlagen
bei uns vorliegen.
Liegen diese Unterlagen und die Baugenehmigung noch nicht vor, wird mit der Vorbereitung
und der Produktion nur dann begonnen, wenn der Auftraggeber sich zur Übernahme
aller daraus evtl. entstehenden Kosten und Risiken verpflichtet hat.
Werden Konstruktionsänderungen nach Vorlage der verbindlichen Unterlagen gewünscht,
sind wir berechtigt, die evtl. entstehenden Zusatzkosten gesondert in Rechnung
zu stellen und die Lieferfrist zu verlängern.
Fristgerechte Erledigungen der Aufträge setzt u. a. voraus:
a) reibungslose Anlieferung der Materialien von unseren Vorlieferanten,
b) störungsfreier Betriebsablauf,
c) keine außerbetrieblich auftretenden Ereignisse, die Einfluß auf eine geordnete
Auftragsabwicklung nehmen,
d) Einhaltung der Verpflichtungen seitens des Bestellers.
Entsprechende Hemmnisse entbinden uns ganz, teilweise oder für die Dauer der
Störung von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages. Die Abnahmeverpflichtung
des Bestellers bleibt auch bei verspäteter Lieferung bestehen. Wir sind zur Teillieferung
berechtigt. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz eines Verzögerungsschadens
sind ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung,
sofern uns nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Lieferverzug
oder das Lieferungsvermögen vorgeworfen werden kann. In jedem Falle ist ein
evtl. Schadenersatzanspruch der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt.

Lieferung und Transport
Die Lagerung der Betonfertigteile bis zur Lieferung erfolgt in unserem Betonwerk.
Wird der Auslieferungstermin auf Wunsch des Auftraggebers oder aus Gründen, die
er zu vertreten hat, verschoben sind wir berechtigt, nach einer Woche Lagergebühren
in Höhe von 0,5% der Auftragssumme für jede angefangene Woche zu berechnen.
Bei Lieferung ab Werk erfolgt die Beladung durch uns.
Bei Lieferung frei Bau gehört das Abladen nicht zu unseren Leistungen. Das Entladen
der Fahrzeuge muss durch den Auftraggeber veranlasst werden und zügig erfolgen.
Unnötige Wartezeiten werden berechnet.
Das Transportrisiko trägt der Auftraggeber.

Montage
Bei Übernahme der Montage werden sämtliche Arbeitskräfte, Montagegeräte und
Verbindungsmittel von uns gestellt.
Die Fundamente und sonstigen Auflageflächen müssen zum vereinbarten Termin
zeichnungsgerecht gefertigt und genügend abgebunden sein. Meßpunkte und Schnurgerüst
müssen bis zum Montageschluss verbleiben.
Bei Beginn und während der Montage müssen alle Montagestellen ohne Behinderunggen
auch bei schlechtem Wetter durch Schwerlastzüge und dem jeweils notwendigen
Montagekran befahren werden können. Dafür ist das Planum oder die Arbeitsfläche
vor Montagebeginn ausreichend tragfähig und eben herzustellen. Wenn bei der
Montage Kellerdecken befahren werden müssen, ist eine ausreichende Abstützung
durch den Auftraggeber vorzunehmen.
Unterbrechungen und Behinderungen von Transport und Montage innerhalb der Baustelle
ohne unser Verschulden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Im Normalfall werden keine Gerüste für die Montage gebraucht. Wird jedoch die Beistellung
von Gerüsten notwendig, so trägt der Auftraggeber die Kosten hierfür.
Im Schwenkbereich des Montagekranes dürfen keine Gegenstände abgestellt werden
oder abgelegt sein. Der Aufenthalt Dritter erfolgt stets auf eigene Gefahr.
Ist die Baustelle zum angesetzten Termin nicht Montagebereit, ist ein neuer Termin
unverzüglich zu vereinbaren. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen.
Zu unserer Leistung gehört eine Besichtigung der Baustelle vor der Montage und eine
Kontrolle der örtlichen Maße, die für die Montage wichtig sind. Weitere Kontrollbesuche
wegen fehlerhafter Ausführung werden dem Auftraggeber berechnet. Die Montagebereitschaft
ist uns rechtzeitig mitzuteilen.
Pflichten gem. § 4 Ziff. 3 VOB/B werden von uns nicht übernommen.
Ansprüche gegen uns wegen Beschädigung des durch Montagegeräte benutzten
Unterbodens und darunter befindlicher Bauwerke und Leistungen sind ausgeschlossen.
Absperrmaßnahmen, Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle und ihre Beleuchtung
auf Grund gesetzlicher und polizeilicher oder sonstiger Bestimmungen oder auf Grund
von Anordnungen sind Sache des Auftraggebers.
Werden Montagen bei unzumutbaren Witterungsverhältnissen (Frost, usw.) vom Auftraggeber
verlangt, gehen alle Verfug- und Vergußarbeiten auf Gefahr des Auftraggebers.

Abnahme
Toleranzen für Einzelteile und das gesamte Objekt nach DIN 18.201 bis 18.203 gelten
als vereinbart.
Erfolgt die Lieferung ab Werk, so hat die Abnahme durch den Auftraggeber vor dem
Beladen zu erfolgen.
Erfolgt die Lieferung frei Baustelle, so ist die Abnahme durch den Auftraggeber vor
oder während der Entladung vorzunehmen.
Ist die Montage mit in die Lieferung eingeschlossen, so hat die Abnahme zu erfolgen,
solange sich die Kolonnen und Hebezeuge auf der Baustelle befinden.
Lässt der Auftraggeber die vorgenannten Zeitpunkte ungenutzt verstreichen, so gilt
die Abnahme als erfolgt.

Mängel
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme durch den Besteller ist die Rüge von
Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
Mängelrügen des Bestellers müssen innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung oder
der Leistung schriftlich oder telegrafisch bei uns eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältigster
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich
nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, spätestens
aber drei Montage nach Empfang zu rügen.
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge sind wir zur unentgeltlichen Nachbesserung
berechtigt. Statt dessen können wir ein Ersatzstück liefern, bzw. eine Ersatzleistung
erbringen oder den Minderwert ersetzen. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung
ist der Auftraggeber ebenfalls berechtigt, Minderung zu verlangen. Von den bei
der Ersatzleistung entstandenen unmittelbaren Kosten tragen wir die Kosten des
Ersatzstückes. Weitergehende Kosten werden nicht erstattet. Ist die Montage von uns
durchgeführt, so wird auch der Ein- und Ausbau des Ersatzstückes von uns vorgenommen.
Gibt der Besteller uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, entfallen
alle Mängelsprüche.
Mängelsprüche verfallen spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung
der Mängelrüge durch uns.

Haftung

Unsere Verpflichtungen richten sich ausschließlich nach den in den vorgenannten
Abschnitten enthaltenen Bestimmungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen
Ansprüche, insbesondere auch Schadenersatzsprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund
- sind ausgeschlossen. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

Zahlungsbedingungen
Alle Zahlungen haben netto Kasse in bar ohne Skontoabzug zu erfolgen. Nicht anerkannte
oder von uns bestrittene Gegenansprüche können vom Besteller weder aufgerechnet
noch darf aus diesem Grunde die Zahlung zurückgehalten werden.
Ansonsten sind die Zahlungen entsprechend der VOB zu leisten.
Mängelsprüche entbinden nicht von der Zahlungspflicht am Fälligkeitstag.
Überschreitungen der Zahlungstermine entbinden uns von allen Lieferungspflichten.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, ab Versandbereitschaft Verzugszinsen in Höhe von
3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie Ersatz unserer
weiteren Aufwendungen, insbesondere Erstattung der uns, von unserer Bankverbindung
in Rechnung gestellten Zinsbelastung, zu verlangen.

Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt § 455 BGB mit den nachstehenden
Erweiterungen:
Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der Künftig
aus der Geschäftsvereinbarung entstehenden Forderung unser Eigentum. Bei Vermischungen
der von uns gelieferten Vorbehaltsware mit anderer Ware gleicher Art erwerben
wir ein dem Wertverhältnis der Waren entsprechendes Miteigentum. Soweit die von
uns gelieferte Ware vor vollständiger Bezahlung vom Besteller be- oder verarbeitet
wird, wird die Be- und Verarbeitung für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen,
nicht von uns gelieferten Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten
Ware und des Verarbeitungswertes zu der neuen Sache ergibt. Die neue Sache
gilt als Liefergegenstand im Sinne dieser Bedingungen.
Bei Werterveräußerung des Liefergegenstandes an einen Dritten oder Einbau in eine
Sache, die einem Dritten gehört, tritt der Besteller schon jetzt seine daraus entstehenden
Ansprüche mit allen Nebenrechten erfüllungshalber an uns ab. Der Besteller
darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand weder verpfänden
noch zur Sicherung übereignen.
Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer
bekanntzumachen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer
erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unserer Leistungsforderung
um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zur Rückübertragung
nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung
unserer Rechte durch Dritte hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.

Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen ist, soweit rechtl. zulässig, Bielefeld.
Erfüllungsort der Leistung ist die vertragsmäßig vereinbarte Baustelle, bei Lieferung
ab Werk der Produktionsort.
Erfüllungsort der Zahlung ist Bad Oeynhausen-Werste.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein, so bleiben alle anderen Bedingungen voll wirksam. Die
unwirksamen Bestimmungen werden durch solche ersetzt, durch die der angestrebte
wirtschaftliche Erfolg am ehesten erreicht werden kann.